Zuwendung Aktien an Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aktien zu einem Vorzugskurs, so führt dies grundsätzlich zu einem in der Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Börsenkurs am Übergabetag als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerter Vorteil.

Arbeitslohn liegt auch vor, wenn die Aktien für einen bestimmten Zeitraum nicht weiterveräußert werden dürfen und der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber (oder einem Dritten) im Hinblick auf das Dienstverhältnis Aktionsankaufs- oder Vorkaufsrechte eingeräumt werden. Eine Versteuerung erfolgt ab dem Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts.

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