von Markus Matt
In diesem Jahr treten einige gesetzliche Änderungen in Kraft, über die wenig gesprochen und geschrieben wird. Dennoch sind sie gültig – und können von großer Bedeutung für Ihr Unternehmen sein. Wir haben Ihnen einige dieser Neuerungen zusammengestellt.
Seit dem 7. Dezember 2023 dürfen erkrankte Beschäftigte wieder per Telefon krankgeschrieben werden. Diese Option war Ende März 2023 mit dem Ende der Schutzmaßnahmen nach der COVID-19-Pandemie ausgelaufen.
Die fernmündliche Krankschreibung ist allerdings nur bei nicht schwerwiegenden Symptomen gestattet. Der Patient muss zudem in der ärztlichen Praxis persönlich bekannt sein. Eine Erstbescheinigung per Telefon ist für höchstens fünf Tage gültig und kann nicht telefonisch verlängert werden.
Unternehmen müssen Schwerbehinderte beschäftigen, sofern sie mindestens 20 Beschäftigte im Betrieb haben. Tun sie dies nicht, ist eine Ausgleichsabgabe für unbesetzte Arbeitsplätze fällig. Diese ist zum 1. Januar 2024 auf 720 EUR gestiegen.
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen zu dieser Ausgleichsabgabe verpflichtet ist!
Arbeitgeber haben noch bis Ende 2024 Zeit, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Prämie muss nicht an alle Mitarbeiter ausgezahlt werden und kann gestückelt erfolgen.
Die Prämie wurde im Oktober 2022 eingeführt. Die Höchstsumme von 3.000 Euro pro Beschäftigten kann bis 31.12.2024 gezahlt werden.
Seit 17. Dezember 2023 sind Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249 dazu verpflichtet, Hinweisgebersysteme einzurichten. Größere Betriebe waren dieser Verpflichtung bereits zuvor unterworfen.
Whistleblower haben die Möglichkeit, Missstände über interne Meldestellen zu melden, ohne dabei negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Sie sollten wissen, dass sich Unternehmen ab 50 Mitarbeitern ohne derartige Meldestellen dem Risiko von Bußgeldern aussetzen.
Der Gesetzgeber hat im Einklang mit europäischen Vorgaben die Einwanderungsmöglichkeiten für Fachkräfte erweitert. Bereits seit November 2023 gelten Neuerungen, die bürokratische Hürden bei der Fachkräftegewinnung abbauen sollen. Zum Beispiel genügt nun ein beliebiger Abschluss zur Ausübung qualifizierter Beschäftigungen.
Im März und Juni 2024 treten weitere Gesetzesänderungen in Kraft. Personen mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung und staatlich anerkanntem Berufsabschluss im Herkunftsland können ohne langes Verfahren in Deutschland arbeiten. Erleichterungen gelten auch für Qualifizierungsmaßnahmen. Neu ist die Einführung der „Chancenkarte“, die mittels Punktesystems einen einfacheren Einreisemechanismus für qualifizierte Drittstaatsangehörige zur Arbeitssuche schafft.
Das Gesetz enthält unter anderem die folgenden Regelungen: Ab dem 1. April 2024 erhalten Jugendliche, die ihre Berufswahl noch nicht abgeschlossen haben, die Möglichkeit eines geförderten Berufsorientierungspraktikums mit Übernahme von Fahrt- und Unterkunftskosten.
Außerdem gewährt die Bundesagentur für Arbeit Qualifizierungsgelder in von Strukturwandel betroffenen Betrieben. Beachten Sie, dass diese Förderung für Arbeitgeber mit über zehn Mitarbeitern und bestehender Betriebsvereinbarung oder betriebsbezogenem Tarifvertrag gilt.
Ab dem 1. August 2024 haben junge Menschen außerdem Anspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
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