Beschäftigung von Studenten - was muss man beachten?

Für viele Studenten ist es eine Notwendigkeit neben dem Studium noch etwas hinzu zu verdienen. Grundsätzlich müsste man davon ausgehen, dass Studierende genau wie normale Arbeitnehmer betrachtet werden. Das heißt, wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt ist er versicherungsfrei, liegt die Beschäftigung über den Grenzen der Geringfügigkeit dann besteht Sozialversicherungspflicht.

Aber hier greift eine besondere Regelung - das Werksstudentenprivileg.

Werkstudentenprivileg

Das bedeutet: Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit (§6 Abs.1 Nr. 3 SGB V, §1 Abs. 2 Satz 1 SGB X, §27 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SGB III ).

Zu beachten ist, dass dieses Werksstudentenprivileg nicht hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt. Hier besteht Versicherungspflicht.

Beurteilungskriterien

Es werden drei Kriterien genannt, die bei der Beurteilung des Werksstudentenprivilegs zu prüfen sind.

Status der Bildungseinrichtung

  • Studium an einer Hochschule bzw. höheren Fachschule oder höheren Berufsfachschule
  • Nachweis erfolgt über eine Immatrikulations- bzw. Schulbescheinigung

Status als ordentlich Studierender

  • Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang und der Student unterwirft sich einer Ausbildungsregelung
  • davon ist auszugehen wenn der Student eine Einschreibung bzw. Immatrikulation für jedes Semester vorweist
  • wenn nach dem Bachelorstudium ein Masterstudium aufgenommen wird und sich dieses Studium nicht nahtlos anschließt, ist für die Dauer der Unterbrechung nicht mehr von einem ordentlich Studierenden auszugehen.

Studium im Mittelpunkt

Weiter ist es wichtig, dass der Student seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in das Studium investiert. Eine Beschäftigung muss also dem Studium untergeordnet sein.

Das ist dann gegeben wenn der Student diese Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausübt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei nicht von Bedeutung.

Seit dem 01. Januar 2017 ist eine weitere Einschränkung bezüglich des Überschreitens der 20 Stundengrenze hinzugekommen.
Selbst wenn diese Überschreitung in vorlesungsfreie Zeiten (Wochenende, Nachtstunden etc.) fällt.

Das Werksstudentenprivileg entfällt wenn die Beschäftigung zeitlich unbefristet oder befristet auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen ausgeübt wird. Hier wäre der Student dann als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer anzusehen.

Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

Die wöchentliche Arbeitszeit mehrerer gleichzeitiger Beschäftigungsverhältnisse ist zusammenzurechnen.

Werden mehrere Beschäftigungen innerhalb eines Zeitjahres ausgeübt die die 20 Wochenstundengrenze überschreiten ist ebenfalls eine Prüfung der Studenteneigenschaften notwendig. Dabei wird vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Zeitjahr zurückgerechnet. Die Dauer aller Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden pro Woche wird zusammengerechnet. Wurden an mehr als 26 Wochen (182 Kalendertagen) solche Tätigkeiten ausgeübt gilt Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung.

Hier handelt es sich um die grundlegenden Regeln zur Beurteilung von Studenten. Es empfiehlt sich immer eine Rücksprache mit Ihrer Lohnbuchhaltung oder zum Beispiel einer Krankenkasse.

Letzte Aktualisierung: von Team lohnexperte.de

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