von Markus Matt
Einmalzahlungen wie Boni oder Gewinnbeteiligungen sind ein bewährtes Mittel, um besondere Leistungen von Mitarbeitern zu honorieren. Doch wenn solche Zahlungen im Zeitraum zwischen Januar und März erfolgen, sollten Unternehmen besonders aufmerksam sein. In diesen Monaten greift unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Märzklausel.
Diese steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelung kann dazu führen, dass eine Einmalzahlung nicht dem aktuellen Jahr, sondern rückwirkend dem Vorjahr zugeordnet wird. Für Arbeitgeber kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge haben und sollte deshalb frühzeitig berücksichtigt werden.
Die Märzklausel kommt immer dann zur Anwendung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
Konkret wird die Einmalzahlung in diesen Fällen rückwirkend als Einkommen des Vorjahres gewertet. Daraus ergibt sich unter Umständen eine andere Beitragspflicht als ursprünglich kalkuliert, was für Sie als Arbeitgeber zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen kann.
Wenn die Märzklausel greift, werden also die Sozialversicherungsbeiträge nicht im aktuellen, sondern rückwirkend für das Vorjahr berechnet. Dies kann zu Nachforderungen durch die Sozialversicherungsträger führen, wenn im Vorjahr nicht genügend Beiträge abgeführt wurden. Umgekehrt sind bei zu viel entrichteten Beiträgen auch Rückerstattungen möglich.
Als Arbeitgeber sollten Sie deshalb genau prüfen, ob eine geplante Sonderzahlung die Märzklausel auslöst. Die rechtzeitige Abstimmung mit dem jeweiligen Dienstleister für Lohnabrechnung kann dabei helfen, potenzielle Probleme im Voraus zu identifizieren. Eine falsche Berechnung kann nicht nur finanzielle Einbußen bedeuten, sondern auch den administrativen Aufwand erheblich erhöhen.
Um Fehler zu vermeiden und unnötige Nachzahlungen zu verhindern, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
Die Märzklausel kann zur rückwirkenden Zuordnung von Einmalzahlungen zum Vorjahr führen und damit die Sozialversicherungsbeiträge beeinflussen. Arbeitgeber sollten dies bei der Gehaltsplanung beachten, um unerwartete finanzielle Belastungen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Eine sorgfältige Planung, frühzeitige Berechnungen und die enge Zusammenarbeit mit dem Lohnabrechnungsdienstleister können Risiken vermeiden.
Am 1. Juni 2025 wird eine bedeutende gesetzliche Änderung des Mutterschutzes eingeführt: Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, haben dann Anspruch auf Mutterschutz. Diese Neuregelung soll die ausreichende Erholung betroffener Frauen gewährleisten, ohne eine ärztliche Krankschreibung einholen zu müssen.
Bislang galt der Mutterschutz nur für Frauen, deren Schwangerschaft mindestens 24 Wochen andauerte. Wer davor eine Fehlgeburt erlitt, musste sich regulär krankschreiben lassen. Dies führte zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand und konnte für die betroffenen Frauen eine erhebliche psychische Belastung bedeuten. Sie mussten sich in einer ohnehin emotional herausfordernden Zeit zusätzlich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kümmern und waren oft auf das Verständnis ihres Arbeitgebers angewiesen.
Mit der neuen Regelung gibt es nun eine gestaffelte Schutzfrist, die sich nach dem Zeitpunkt der Fehlgeburt richtet:
Diese Änderungen sollen sicherstellen, dass betroffene Frauen ausreichend Zeit zur physischen und psychischen Erholung haben. Der Mutterschutz greift automatisch, eine Krankschreibung ist für betroffene Frauen nicht mehr erforderlich. Dies erleichtert nicht nur den administrativen Prozess für die Frauen selbst, sondern sorgt auch für eine klare rechtliche Grundlage für Sie als Arbeitgeber.
Sie als Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, betroffene Arbeitnehmerinnen entsprechend freizustellen und die Lohnfortzahlung sicherzustellen. Deshalb sollten ihre internen HR-Prozesse überprüfen und anpassen, um den neuen Vorgaben gerecht zu werden. Besonders in sensiblen Fällen ist eine einfühlsame und unterstützende Kommunikation wichtig, um den betroffenen Frauen die notwendige Sicherheit zu geben.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Vermeidung von Diskriminierung. Sie sollten sicherstellen, dass betroffene Frauen keine Nachteile erleiden. Das gilt sowohl für die Rückkehr an den Arbeitsplatz als auch für eventuelle Karriereperspektiven. Eine klare betriebliche Regelung kann dazu beitragen, Unsicherheiten und Missverständnisse zu vermeiden.
Zusätzlich zum Mutterschutz wird auch das Mutterschaftsgeld auf diese Fälle ausgeweitet. Damit erhalten betroffene Frauen finanzielle Unterstützung während ihrer Schutzfrist. Dies ist besonders für Selbstständige oder Arbeitnehmerinnen mit geringem Einkommen von Bedeutung, da sie sonst möglicherweise finanzielle Einbußen hinnehmen müssten. Arbeitgeber sollten daher prüfen, welche betrieblichen Zusatzleistungen für diese Fälle bereitgestellt werden können.
Um die Umsetzung der neuen Regelung reibungslos zu gestalten, sollten Sie folgende Maßnahmen ergreifen:
Frauen haben nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Arbeitgeber müssen dies in ihren Personalprozessen berücksichtigen, um betroffenen Mitarbeiterinnen die notwendige Erholungszeit und Unterstützung zu ermöglichen.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
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