Märzklausel in der Lohnabrechnung

von Markus Matt

So vermeiden Sie Fehler bei Einmalzahlungen

Einmalzahlungen wie Boni oder Gewinnbeteiligungen sind ein bewährtes Mittel, um besondere Leistungen von Mitarbeitern zu honorieren. Doch wenn solche Zahlungen im Zeitraum zwischen Januar und März erfolgen, sollten Unternehmen besonders aufmerksam sein. In diesen Monaten greift unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Märzklausel.

Diese steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelung kann dazu führen, dass eine Einmalzahlung nicht dem aktuellen Jahr, sondern rückwirkend dem Vorjahr zugeordnet wird. Für Arbeitgeber kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge haben und sollte deshalb frühzeitig berücksichtigt werden.

Wann greift die Märzklausel?

Märzklausel bei Einmalzahlungen

Die Märzklausel kommt immer dann zur Anwendung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Einmalzahlung erfolgt im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eines Jahres.
  • Der Arbeitnehmer war bereits im Vorjahr sozialversicherungspflichtig im Unternehmen beschäftigt.
  • Die Summe aus laufendem Arbeitsentgelt und Einmalzahlung überschreitet die für das laufende Jahr geltende anteilige Beitragsbemessungsgrenze in mindestens einem Zweig der Sozialversicherung.

Konkret wird die Einmalzahlung in diesen Fällen rückwirkend als Einkommen des Vorjahres gewertet. Daraus ergibt sich unter Umständen eine andere Beitragspflicht als ursprünglich kalkuliert, was für Sie als Arbeitgeber zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen kann.

Praktische Auswirkungen und Risiken

Wenn die Märzklausel greift, werden also die Sozialversicherungsbeiträge nicht im aktuellen, sondern rückwirkend für das Vorjahr berechnet. Dies kann zu Nachforderungen durch die Sozialversicherungsträger führen, wenn im Vorjahr nicht genügend Beiträge abgeführt wurden. Umgekehrt sind bei zu viel entrichteten Beiträgen auch Rückerstattungen möglich.

Als Arbeitgeber sollten Sie deshalb genau prüfen, ob eine geplante Sonderzahlung die Märzklausel auslöst. Die rechtzeitige Abstimmung mit dem jeweiligen Dienstleister für Lohnabrechnung kann dabei helfen, potenzielle Probleme im Voraus zu identifizieren. Eine falsche Berechnung kann nicht nur finanzielle Einbußen bedeuten, sondern auch den administrativen Aufwand erheblich erhöhen.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Um Fehler zu vermeiden und unnötige Nachzahlungen zu verhindern, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

  • Vorausschauende Planung
    Bereits bei der Festlegung von Einmalzahlungen sollte geprüft werden, ob diese in den Zeitraum der Märzklausel fallen könnten. Gegebenenfalls kann eine Verschiebung der Zahlung auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr eine sinnvolle Lösung sein.
  • Detaillierte Berechnungen
    Vor der Auszahlung sollte die anteilige Beitragsbemessungsgrenze sorgfältig geprüft werden. Falls eine Überschreitung absehbar ist, kann eine andere Gestaltung der Sonderzahlung überlegt werden.
  • Kommunikation mit dem Lohndienstleister
    Experten auf diesem Gebiet können frühzeitig potenzielle Risiken erkennen und entsprechende Empfehlungen geben, um Überraschungen zu vermeiden.
  • Transparente Information für Mitarbeiter
    Falls eine Einmalzahlung aufgrund der Märzklausel anders als erwartet berechnet wird, sollten Sie ihre Mitarbeiter rechtzeitig informieren. Eine klare Kommunikation hilft, Missverständnisse zu vermeiden und Vertrauen zu schaffen.

Das Wichtigste in Kürze

Die Märzklausel kann zur rückwirkenden Zuordnung von Einmalzahlungen zum Vorjahr führen und damit die Sozialversicherungsbeiträge beeinflussen. Arbeitgeber sollten dies bei der Gehaltsplanung beachten, um unerwartete finanzielle Belastungen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Eine sorgfältige Planung, frühzeitige Berechnungen und die enge Zusammenarbeit mit dem Lohnabrechnungsdienstleister können Risiken vermeiden.

 

Erweiterung des Mutterschutzes

Auch bei Fehlgeburten gültig

Am 1. Juni 2025 wird eine bedeutende gesetzliche Änderung des Mutterschutzes eingeführt: Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, haben dann Anspruch auf Mutterschutz. Diese Neuregelung soll die ausreichende Erholung betroffener Frauen gewährleisten, ohne eine ärztliche Krankschreibung einholen zu müssen.

Was ändert sich?

Gestiegene Insolvenzgeldumlage 2025

Bislang galt der Mutterschutz nur für Frauen, deren Schwangerschaft mindestens 24 Wochen andauerte. Wer davor eine Fehlgeburt erlitt, musste sich regulär krankschreiben lassen. Dies führte zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand und konnte für die betroffenen Frauen eine erhebliche psychische Belastung bedeuten. Sie mussten sich in einer ohnehin emotional herausfordernden Zeit zusätzlich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kümmern und waren oft auf das Verständnis ihres Arbeitgebers angewiesen.

Mit der neuen Regelung gibt es nun eine gestaffelte Schutzfrist, die sich nach dem Zeitpunkt der Fehlgeburt richtet:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz

Diese Änderungen sollen sicherstellen, dass betroffene Frauen ausreichend Zeit zur physischen und psychischen Erholung haben. Der Mutterschutz greift automatisch, eine Krankschreibung ist für betroffene Frauen nicht mehr erforderlich. Dies erleichtert nicht nur den administrativen Prozess für die Frauen selbst, sondern sorgt auch für eine klare rechtliche Grundlage für Sie als Arbeitgeber.

Konsequenzen für Unternehmen

Sie als Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, betroffene Arbeitnehmerinnen entsprechend freizustellen und die Lohnfortzahlung sicherzustellen. Deshalb sollten ihre internen HR-Prozesse überprüfen und anpassen, um den neuen Vorgaben gerecht zu werden. Besonders in sensiblen Fällen ist eine einfühlsame und unterstützende Kommunikation wichtig, um den betroffenen Frauen die notwendige Sicherheit zu geben.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Vermeidung von Diskriminierung. Sie sollten sicherstellen, dass betroffene Frauen keine Nachteile erleiden. Das gilt sowohl für die Rückkehr an den Arbeitsplatz als auch für eventuelle Karriereperspektiven. Eine klare betriebliche Regelung kann dazu beitragen, Unsicherheiten und Missverständnisse zu vermeiden.

Mutterschaftsgeld und finanzielle Unterstützung

Zusätzlich zum Mutterschutz wird auch das Mutterschaftsgeld auf diese Fälle ausgeweitet. Damit erhalten betroffene Frauen finanzielle Unterstützung während ihrer Schutzfrist. Dies ist besonders für Selbstständige oder Arbeitnehmerinnen mit geringem Einkommen von Bedeutung, da sie sonst möglicherweise finanzielle Einbußen hinnehmen müssten. Arbeitgeber sollten daher prüfen, welche betrieblichen Zusatzleistungen für diese Fälle bereitgestellt werden können.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Um die Umsetzung der neuen Regelung reibungslos zu gestalten, sollten Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Bereitstellung klarer Informationen über die neuen Mutterschutzregelungen, damit sowohl betroffene Frauen als auch Führungskräfte über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen.
  • Überprüfung und Anpassung interner HR-Prozesse, um die reibungslose Umsetzung der neuen Vorgaben zu gewährleisten.
  • Sensibilisierung der Personalabteilungen und Führungskräfte für den respektvollen Umgang mit betroffenen Mitarbeiterinnen, insbesondere im Hinblick auf Kommunikation und Wiedereingliederung.
  • Prüfung der betrieblichen Versicherungs- und Lohnfortzahlungsrichtlinien, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und finanziellen Aspekte korrekt berücksichtigt werden.

Das Wichtigste in Kürze

Frauen haben nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Arbeitgeber müssen dies in ihren Personalprozessen berücksichtigen, um betroffenen Mitarbeiterinnen die notwendige Erholungszeit und Unterstützung zu ermöglichen.

 

Letzte Aktualisierung: von Markus Matt

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