Die Bundesregierung hat ein Entlastungspaket verabschiedet, dessen Umsetzung zu großen Teilen in der Hand der Arbeitgeber liegt.
Welche Folgen ergeben sich damit für Arbeitgeber und die Entgeltabrechnung? Und welche Voraussetzungen müssen für die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfüllt sein? Informieren Sie sich jetzt und erhalten Sie hilfreiche Antworten im folgenden Artikel.
Für weitergehende Fragen zur Energiepreispauschale wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.
Was müssen Sie als Arbeitgeber an Ihr Lohnbüro melden?
Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für all jene Arbeitgeber, die im Jahr die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.
Sind sie verpflichtet, die Lohnsteuer nur jährlich abzuführen, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.
Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Was müssen Sie bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung als Arbeitgeber an die Lohnbuchhaltung melden?
Was müssen Sie bei jährlicher Lohnsteueranmeldung als Arbeitgeber an das Lohnbüro melden?
Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn
Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Letzte Aktualisierung: von Anika Döring
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