Was versteht man unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Grundlegende Definition der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Mitarbeiter, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten, sind krankenversicherungspflichtig. Eine Grenze für die Versicherungspflicht gibt es nur in der Krankenversicherung. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht gilt auch in der Pflegeversicherung. Bei anderen Versicherungen spielt diese Grenze keine Rolle. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich geändert und angepasst.

JAEG – kurz & knapp im Video erklärt

Werte für die Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 1. Januar 2024

Ab dem 01.01.2024 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 69.300 EUR angehoben.

Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die bisherige Grenze von 66.600 EUR (2023) sowie die neue Grenze übersteigen, werden somit zum 01.01.2024 krankenversicherungsfrei.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die besondere Grenze gilt ausschließlich für Mitarbeiter, die am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei (durch Übersteigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) waren und seither in einer gleichwertigen privaten Krankenversicherung versichert waren.
 
Ab dem 01.01.2024 wird diese besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 62.100 EUR angehoben.

Wie setzt sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zusammen?

  • laufend gezahltes Arbeitsentgelt für den Arbeitnehmer
  • einmalig gezahlte Bezüge (z.B. Weihnachtsgeld) → soweit sie durch Tarif- oder Arbeitsvertrag zugesichert sind
  • Vergütung für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst


Hinweis: Wenn ein Mitarbeiter mehreren Beschäftigungen nachgeht, dann müssen alle Arbeitsentgelte zusammengerechnet werden.

Prüfung der Krankenversicherungspflicht

Der Arbeitgeber muss anhand der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Krankenversicherungspflicht seiner Mitarbeiter prüfen.

  • Aufnahme der Beschäftigung:
    Wenn ein Mitarbeiter eingestellt wird, wo abzusehen ist, dass sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird – dann besteht keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
  • Erhöhung des Einkommens:
    Die Krankenversicherungspflicht bei einer Gehaltserhöhung endet nur, wenn das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das nächste Jahr übersteigt.
  • Minderung des Einkommens:
    Wird das Gehalt im Laufe eines Kalenderjahres gemindert (z.B. Teilzeit statt Vollzeit), sodass die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird - dann besteht sofort eine Krankenversicherungspflicht.
  • Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:
    Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich geändert. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist verpflichtet nach jeder Änderung die Krankenversicherungspflicht zu prüfen.
  • Arbeitgeberwechsel:
    Wechselt ein Mitarbeiter sein Beschäftigungsverhältnis und das neue Arbeitsentgelt übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann besteht von Beginn an eine Krankenversicherungsfreiheit bei dem neuen Arbeitgeber.
  • Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:
    Wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird – durch eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze – dann besteht erst ab dem neuen Jahr eine Krankenversicherungspflicht.

    → Wird durch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze im neuen Jahr die Grenze unterschritten, tritt eine Versicherungspflicht ein.

 

Letzte Aktualisierung: von Team lohnexperte.de

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