Mitarbeiter, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten, sind krankenversicherungspflichtig. Eine Grenze für die Versicherungspflicht gibt es nur in der Krankenversicherung. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht gilt auch in der Pflegeversicherung. Bei anderen Versicherungen spielt diese Grenze keine Rolle. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich geändert und angepasst.
Ab dem 01.01.2024 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 69.300 EUR angehoben.
Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die bisherige Grenze von 66.600 EUR (2023) sowie die neue Grenze übersteigen, werden somit zum 01.01.2024 krankenversicherungsfrei.
Die besondere Grenze gilt ausschließlich für Mitarbeiter, die am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei (durch Übersteigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) waren und seither in einer gleichwertigen privaten Krankenversicherung versichert waren.
Ab dem 01.01.2024 wird diese besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 62.100 EUR angehoben.
Hinweis: Wenn ein Mitarbeiter mehreren Beschäftigungen nachgeht, dann müssen alle Arbeitsentgelte zusammengerechnet werden.
Der Arbeitgeber muss anhand der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Krankenversicherungspflicht seiner Mitarbeiter prüfen.
Letzte Aktualisierung: von Team lohnexperte.de
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