von Markus Matt
Alljährlich kommt es zu einer hohen Zahl an Pfändungsbeschlüssen gegen Beschäftigte, an deren Vollstreckung der Arbeitgeber in Form von Lohnpfändungen mitwirken muss. Dabei helfen die amtlichen Pfändungstabellen, die jedes Jahr zum 1. Juli angepasst werden. Außerdem ist es wichtig, bestimmte Grundbegriffe im Bereich der Lohnpfändung zu kennen.
Die Lohnpfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der ein Teil des Arbeitsentgeltes eines Schuldners direkt an den Gläubiger überwiesen wird.
Diese Maßnahme ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Arbeitgeber müssen den pfändbaren Anteil des Gehalts berechnen und abführen, wodurch sie zum Drittschuldner des Gläubigers werden.
Von der Lohnpfändung ausgenommen sind insbesondere Urlaubs- und Treuegelder, besondere Betriebsereigniszahlungen, Aufwandsentschädigungen, Blindenzulagen, Beihilfen zu besonderen Anlässen, Studienbeihilfen, Erziehungsgelder sowie Sterbebezüge. Alle unpfändbaren Bestandteile sind in der Zivilprozessordnung (§ 850a) aufgeführt.
Bedingt pfändbar sind zum Beispiel Berufsunfähigkeitsrenten sowie Witwen- und Waisenrenten. Zur Hälfte pfändbar ist das Entgelt für Überstunden – und das Weihnachtsgeld ist erst ab einer bestimmten Grenze pfändbar. Es gibt zahlreiche weitere Ausnahmen, die in der Zivilprozessordnung festgelegt sind.
Die Pfändungsfreigrenzen sollen das Existenzminimum für Schuldner gewährleisten. Sie werden auf Grundlage des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Grenzen steigen mit der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.
Die amtliche Pfändungstabelle hilft Arbeitgebern bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens. Seit dem 1. Juli 2024 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.491,75 Euro monatlich.
Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen legt ein Vollstreckungsgericht im Pfändungsfall den individuellen Pfändungsfreibetrag des Schuldners fest, der Selbstbehalt orientiert sich also nicht an den Pfändungstabellen.
Die aktuellen Freigrenzen für 01.07.2024 – 30.06.2025 stehen Ihnen in unserem Pfändungsrechner zur Verfügung.
Liegen bei einem Beschäftigten mehrere Pfändungsbeschlüsse vor, so werden diese grundsätzlich nach der Reihenfolge ihrer Zustellung abgewickelt. Es gilt das Prinzip: „First in – first out“.
Im Rahmen einer Lohnpfändung muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Arbeitsentgeltes des betroffenen Beschäftigten berechnen und dem Gläubiger überweisen. Unpfändbare Einkommensbestandteile sowie jährlich zum 1. Juli angepasste Pfändungsfreigrenzen sichern das Existenzminimum des Betroffenen. Bei mehreren Pfändungen gilt das "First in – first out"-Prinzip.
Eine stetig wachsende Zahl an Arbeitnehmern arbeitet inzwischen über das Renteneintrittsalter hinaus. Aus Arbeitgebersicht hat dies einige Vorteile, insbesondere mit Blick auf den Fachkräftemangel. Doch auch die Rentner profitieren von einigen Vergünstigungen. Die Personalabteilung muss indes bei der Weiterbeschäftigung von Altersrentnern einiges beachten. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Punkte.
Rentner haben im Laufe ihres Arbeitslebens wertvolles Wissen und viel Erfahrung gesammelt, was sie zu besonders wertvollen Mitarbeitern macht. Sie können ihr Wissen an jüngere Kollegen weitergeben, das Know-how bleibt dem Betrieb auf diese Weise erhalten. Beschäftigte, die auch als Rentner ihre gewohnte Tätigkeit weitermachen, müssen zudem nicht eingearbeitet werden.
Rentner sind außerdem ideal für flexible Arbeitseinsätze, beispielsweise als Vertretungen bei Krankheit oder Elternzeit. Und schließlich fördert die Möglichkeit, nach dem Renteneintritt weiterzuarbeiten, die Attraktivität des Unternehmens und gibt bereits jüngeren Fachkräften das gute Gefühl, langfristig gebraucht zu werden.
Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrentner. Das bedeutet konkret, dass diese Personengruppe seitdem unbegrenzt hinzuverdienen kann, ohne eine Rentenkürzung hinnehmen zu müssen.
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten allerdings weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen, für das aktuelle Jahr 2024 liegen diese bei teilweiser Erwerbsminderung bei 37.117,50 Euro und bei voller Erwerbsminderung bei 18.558,75 Euro.
Die Regelaltersgrenze steigt seit dem Jahrgang 1947 stufenweise von 65 auf 67 Jahre und liegt ab dem Jahrgang 1964 bei 67 Jahren. Wer früher in Altersvollrente gehen will, kann dies unter bestimmten Umständen und gegebenenfalls mit Abschlägen tun.
Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Fragen, ob bereits das reguläre Rentenalter erreicht wurde und ob eine Voll- oder eine Teilrente bezogen wird.
Rentenversicherung
Es besteht keine Versicherungspflicht für Altersvollrentner, der Arbeitgeber muss seinen Anteil allerdings bezahlen. Sein Beitrag hat keine Auswirkung auf das Rentenkonto des Beschäftigten.
Berufstätige Rentner können freiwillig weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Tun sie dies, wird sowohl ihr eigener Anteil als auch jener des Arbeitgebers ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.
Arbeitslosenversicherung
Es besteht keine Versicherungspflicht für Altersvollrentner, der Arbeitgeber muss seinen Anteil bezahlen.
Krankenversicherung
Es besteht Versicherungspflicht für Altersvollrentner und ihre Arbeitgeber. Altersvollrentner (und der Arbeitgeber) zahlen einen ermäßigten Beitrag zur Krankenversicherung, da sie keinen Krankengeldanspruch haben.
Hinweis: Altersvollrentner mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bezahlen neben ihren Beiträgen zur Krankenversicherung aus ihrer Beschäftigung zusätzlich Beiträge aus ihrer Rente.
Pflegeversicherung
Es besteht Versicherungspflicht für Altersvollrentner und ihre Arbeitgeber. Altersvollrentner mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bezahlen neben ihren Beiträgen zur Pflegeversicherung aus ihrer Beschäftigung zusätzlich Beiträge aus ihrer Rente.
Arbeitslosenversicherung
Es besteht Versicherungspflicht für Voll- und Teilrentner und ihre Arbeitgeber, bis das reguläre Rentenalter erreicht ist. Allerdings besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Rentenversicherung
Es besteht Versicherungspflicht für Voll- und Teilrentner und ihre Arbeitgeber, bis das reguläre Rentenalter erreicht ist.
Krankenversicherung
Es besteht Versicherungspflicht für Voll- und Teilrentner und ihre Arbeitgeber, bis das reguläre Rentenalter erreicht ist. Vollrentner (und der Arbeitgeber) zahlen einen ermäßigten Beitrag zur Krankenversicherung, da sie keinen Krankengeldanspruch haben. Teilrentner zahlen den vollen Beitrag.
Pflegeversicherung
Es besteht Versicherungspflicht für Voll- und Teilrentner und ihre Arbeitgeber, bis das reguläre Rentenalter erreicht ist.
Berufstätige Rentner zahlen ihre Lohnsteuer aus ihrer Beschäftigung nach denselben Regularien wie andere Beschäftigte. Es gelten die individuellen Steuermerkmale.
Die Steuer für die gesetzliche Rente muss hingegen im Rahmen der Einkommensteuererklärung bezahlt werden. Berufstätige Rentner sollten deshalb Rücklagen bilden, da sie mit erheblichen Steuernachzahlungen rechnen müssen.
Ein neuer Arbeitsvertrag ist nur notwendig, wenn sich die Aufgaben oder die Konditionen der Beschäftigung ändern. Wenn dies nicht der Fall ist, kann das bestehende Arbeitsverhältnis ohne neuen Arbeitsvertrag fortgeführt werden.
Hinweis: In vielen Arbeitsverträgen ist das Vertragsende auf den Zeitpunkt des Eintritts in die gesetzliche Altersvollrente festgesetzt. Dies muss bei einer Weiterbeschäftigung über das Renteneintrittsalter hinaus geändert werden.
Ansonsten gelten für Rentner die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen wie für andere Beschäftigte, auch hinsichtlich des Anspruchs auf den Mindestlohn, des Kündigungsschutzes sowie des Urlaubsanspruchs. Rentner haben dieselben Rechte und Pflichten wie jüngere Arbeitnehmer.
Die Weiterbeschäftigung von Rentnern hat für Arbeitgeber viele Vorteile: Sie bringen Erfahrung und Wissen mit, benötigen keine Einarbeitung und können ihre Kenntnisse an jüngere Kollegen weitergeben.
Auch aus Sicht der Rentner lohnt sich eine Weiterbeschäftigung: Es gibt seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrentner – und sie zahlen nur ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge, welche allerdings je nach Rentenstatus variieren können.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
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