Neuerungen im Lohnbüro – 2024

von Markus Matt

Höherer Mindestlohn 2024: Minijobs prüfen!

Höherer Mindestlohn 2024

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie als Unternehmen Ihren Arbeitnehmern mindestens 12,41 Euro brutto pro Stunde bezahlen. Der Anstieg des Mindestlohnes hat auch Folgen für Ihre Minijobber. Bestimmte Dinge sollten Sie wissen bzw. überprüfen.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Die Höchstverdienstgrenze für Minijobber ist mittlerweile gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Wenn also der Mindestlohn angehoben wird, steigt diese Grenze ebenfalls. Der Gesetzgeber hat diese „dynamische Grenze“ eingeführt, um jedem Minijobber dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens 10 Wochenstunden zu ermöglichen. Diese Regelung gibt auch Ihnen als Arbeitgeber Planungssicherheit.

Auf Basis des neuen Wertes für den Mindestlohn steigt die Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2024 auf 538 Euro, bisher waren es 520 Euro. Wer bisher bei Ihnen 10 Stunden pro Woche als Minijobber gearbeitet hat, kann dies also weiterhin im selben Umfang tun.

Arbeitsverträge für Minijobber prüfen

Prüfen Sie die Arbeitsverträge mit Minijobbern. Es ist wichtig, dass der darin vereinbarte Stundenlohn ab 1. Januar 2024 wenigstens dem gültigen gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 pro Stunde entspricht. Übrigens gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten.

Auswirkungen auf den Übergangsbereich

Der Anstieg des Mindestlohnes wirkt sich auch auf die untere „Midijob-Grenze“ aus, den so genannten Übergangsbereich. Dieser beginnt exakt dort, wo der Minijob endet. In der Praxis bedeutet das eine Steigerung der Untergrenze für „Midi-Jobber“ auf 538,01 Euro ab Januar 2024 – bisher waren das 520,01 Euro. Dieser Anstieg kann dazu führen, dass bisherige Midi-Jobber im Januar 204 plötzlich zu Minijobbern werden, falls sie weniger als 538 Euro pro Monat verdienen.

Umlageverfahren U1. Ist Ihr Unternehmen umlagepflichtig?

Kleine Unternehmen müssen am Umlageverfahren U1 teilnehmen und monatlich bestimmte Beträge an die gesetzlichen Krankenkassen der Arbeitnehmer abführen. Von diesem Geld werden den teilnehmenden Arbeitgebern die Aufwände für die Entgeltfortzahlung erkrankter Arbeitnehmer erstattet. Sollte Ihr Betrieb rund 30 Mitarbeiter beschäftigen, sollten Sie eine mögliche Umlagepflicht für 2024 genau prüfen.

Die Umlagepflicht zum Umlageverfahren muss zu Beginn jedes Kalenderjahres von kleineren Unternehmen neu geprüft werden. Dies geschieht in zwei Phasen:

Phase 1

Kleinere Unternehmen mit bis zu 30 Arbeitnehmern sind zumeist zur Teilnahme am U1-Verfahren verpflichtet. Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen. Gehören Sie dazu? Falls ja, müssen Sie den zweiten Schritt gar nicht mehr prüfen.

Von der Teilnahme am Umlageverfahren U1 ausgeschlossen sind:

  • Hausgewerbetreibende
  • Unternehmen, die Mitglied einer Ausgleichkasse sind. Diese gibt es in bestimmten Branchen.
  • Spitzenverbände und Untergliederungen der freien Wohlfahrtspflege unter bestimmten Voraussetzungen
  • Öffentliche Arbeitgeber (öffentlicher Dienst)


Phase 2

Sollte Ihre Unternehmen regelmäßig nicht mehr als 30 Beschäftigte haben, so sind Sie zur Teilnahme am U1-Verfahren verpflichtet. Die Berechnung Ihrer Beschäftigtenzahl ist allerdings nicht ganz einfach, denn nicht jeder Arbeitnehmer zählt gleichermaßen.

Konkret gelten die folgenden Regeln:

  • Azubis, Praktikanten, Volontäre und Schwerbehinderte laut Sozialgesetzbuch werden nicht mitgezählt.
  • Teilzeitbeschäftigte zählen nur anteilig:
    bis 10 Wochenstunden: 0,25
    bis 20 Wochenstunden: 0,5
    bis 30 Wochenstunden: 0,75
    über 30 Wochenstunden: 1


Erstattungssatz prüfen und wählen

Falls Ihr Unternehmen U1-umlagepflichtig ist oder wird, sind die Umlagen an die jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen Ihrer Beschäftigten zu entrichten. Viele Kassen bieten verschiedene Erstattungssätze an, an deren Höhe sich auch die Umlagebeträge orientieren. Bei diesen Kassen sollten Sie sich baldmöglichst für einen Erstattungssatz entscheiden – dieser kann nur zu Jahresbeginn gewählt werden. Die Erstattungssätze für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegen zwischen 40 und 80 Prozent.

Sozialversicherung: Rechengrößen 2024

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen
West: 7.550 Euro
Ost: 7.450 Euro
Knappschaft West: 9.300 Euro
Knappschaft Ost: 9.200 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung

Beitragsbemessungsgrenze
West/Ost: 5.175 Euro

Versicherungspflichtgrenze
West/Ost: 69.300 Euro

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
West/Ost: 62.100 Euro

Bezugsgröße
Rechtskreis West: 3.535 Euro
Rechtskreis Ost: 3.465 Euro

 

Gesetzliche Pflegeversicherung

Seit 1. Juli 2023 orientieren sich die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung an der jeweiligen Kinderanzahl der Beschäftigten. Die Elterneigenschaft und nun auch die Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder müssen die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber nachweisen, um vom Kinderlosenzuschlag befreit zu werden und die gestaffelten Beitragsentlastungen zu bekommen.

Bis zum 30. Juni 2025 können Arbeitgeber diesen Nachweis auch in vereinfachter Form akzeptieren. Er gilt dann durch eine einfache Mitteilung der notwendigen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern als erbracht und muss arbeitgeberseitig nicht weiter geprüft werden.

SV-Meldeportal

Die elektronische Ausfüllhilfe sv.net wurde im Oktober 2023 durch das neue Meldeportal ersetzt. Auch das neue Portal wird Arbeitgeber im Rahmen ihrer Pflicht zur elektronischen SV-Datenübermittlung helfen.

sv.net wird zunächst noch als Parallelverfahren laufen und am 29.2.2024 abgeschaltet. Auch im neuen Meldeportal werden nur System- und Logikprüfungen durchgeführt, aber keine Berechnungen. Die Registrierung und der Zugang erfolgen über steuerliche ELSTER-ID als zentrales Unternehmenskonto. Alternativ können Unternehmen Ihrem externen Lohnbüro oder Steuerberater einen Zugriff im SV-Meldeportal gewähren. Dann kann der externe Dienstleister für die Lohnbuchhaltung über einen zentralen Zugang digitale Meldungen und Bescheinigungen im Auftrag versenden.

Meldeverfahren zur Elternzeit

Mit Beginn des kommenden Jahres sind alle Arbeitgeber verpflichtet, neben der bisherigen Unterbrechungsmeldung den Beginn und das Ende jeder Elternzeit an die zuständige Krankenkasse zu melden. Diese Meldepflicht gilt nur für Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Es gibt zwei zusätzliche Meldungen für betroffene Beschäftigte, zum Beginn und zum Ende der Elternzeit.

In der Meldung zum Beginn der Elternzeit (Abgabegrund 17) wird das Datum des Beginns der jeweiligen Elternzeit mitgeteilt. Zum vereinbarten Ende der Elternzeit werden keine Angaben gemacht, da die Dauer der Elternzeit in der Personalpraxis später häufig verlängert oder auch verkürzt wird.

Die Meldung zum Ende der Elternzeit (Abgabegrund 37) enthält sowohl das Datum des Beginns als auch des Endes der Elternzeit. Diese Meldung wird erst nach der tatsächlichen Beendigung der Elternzeit mit einer Frist von sechs Wochen erstellt.

Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung

Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden zumeist im Rahmen von Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge und sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung benötigt, spielen aber auch eine Rolle im Baugewerbe und einigen anderen Branchen. Die Bescheinigungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt, bei Bedarf auch von den Berufsgenossenschaften und dem Finanzamt.

Der digitale Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt ebenso wie die Rückmeldung entweder durch ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder durch das neue SV-Meldeportal.

Mit der Anforderung wird mitgeteilt, ob die Bescheinigung in Deutsch oder Englisch benötigt wird. Außerdem kann ein „Abo“ eingestellt werden, welches fortan automatisch vor dem Ablauf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eine neue übermittelt.

Letzte Aktualisierung: von Markus Matt

Zurück

Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich zur unverbindlichen Information und stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen, insbesondere im Hinblick auf spezifische individuelle Sachverhalte. Alle bereitgestellten Informationen erfolgen daher ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.