von Markus Matt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie als Unternehmen Ihren Arbeitnehmern mindestens 12,41 Euro brutto pro Stunde bezahlen. Der Anstieg des Mindestlohnes hat auch Folgen für Ihre Minijobber. Bestimmte Dinge sollten Sie wissen bzw. überprüfen.
Die Höchstverdienstgrenze für Minijobber ist mittlerweile gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Wenn also der Mindestlohn angehoben wird, steigt diese Grenze ebenfalls. Der Gesetzgeber hat diese „dynamische Grenze“ eingeführt, um jedem Minijobber dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens 10 Wochenstunden zu ermöglichen. Diese Regelung gibt auch Ihnen als Arbeitgeber Planungssicherheit.
Auf Basis des neuen Wertes für den Mindestlohn steigt die Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2024 auf 538 Euro, bisher waren es 520 Euro. Wer bisher bei Ihnen 10 Stunden pro Woche als Minijobber gearbeitet hat, kann dies also weiterhin im selben Umfang tun.
Prüfen Sie die Arbeitsverträge mit Minijobbern. Es ist wichtig, dass der darin vereinbarte Stundenlohn ab 1. Januar 2024 wenigstens dem gültigen gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 pro Stunde entspricht. Übrigens gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten.
Der Anstieg des Mindestlohnes wirkt sich auch auf die untere „Midijob-Grenze“ aus, den so genannten Übergangsbereich. Dieser beginnt exakt dort, wo der Minijob endet. In der Praxis bedeutet das eine Steigerung der Untergrenze für „Midi-Jobber“ auf 538,01 Euro ab Januar 2024 – bisher waren das 520,01 Euro. Dieser Anstieg kann dazu führen, dass bisherige Midi-Jobber im Januar 204 plötzlich zu Minijobbern werden, falls sie weniger als 538 Euro pro Monat verdienen.
Kleine Unternehmen müssen am Umlageverfahren U1 teilnehmen und monatlich bestimmte Beträge an die gesetzlichen Krankenkassen der Arbeitnehmer abführen. Von diesem Geld werden den teilnehmenden Arbeitgebern die Aufwände für die Entgeltfortzahlung erkrankter Arbeitnehmer erstattet. Sollte Ihr Betrieb rund 30 Mitarbeiter beschäftigen, sollten Sie eine mögliche Umlagepflicht für 2024 genau prüfen.
Die Umlagepflicht zum Umlageverfahren muss zu Beginn jedes Kalenderjahres von kleineren Unternehmen neu geprüft werden. Dies geschieht in zwei Phasen:
Kleinere Unternehmen mit bis zu 30 Arbeitnehmern sind zumeist zur Teilnahme am U1-Verfahren verpflichtet. Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen. Gehören Sie dazu? Falls ja, müssen Sie den zweiten Schritt gar nicht mehr prüfen.
Von der Teilnahme am Umlageverfahren U1 ausgeschlossen sind:
Sollte Ihre Unternehmen regelmäßig nicht mehr als 30 Beschäftigte haben, so sind Sie zur Teilnahme am U1-Verfahren verpflichtet. Die Berechnung Ihrer Beschäftigtenzahl ist allerdings nicht ganz einfach, denn nicht jeder Arbeitnehmer zählt gleichermaßen.
Konkret gelten die folgenden Regeln:
Falls Ihr Unternehmen U1-umlagepflichtig ist oder wird, sind die Umlagen an die jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen Ihrer Beschäftigten zu entrichten. Viele Kassen bieten verschiedene Erstattungssätze an, an deren Höhe sich auch die Umlagebeträge orientieren. Bei diesen Kassen sollten Sie sich baldmöglichst für einen Erstattungssatz entscheiden – dieser kann nur zu Jahresbeginn gewählt werden. Die Erstattungssätze für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegen zwischen 40 und 80 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenzen
West: 7.550 Euro
Ost: 7.450 Euro
Knappschaft West: 9.300 Euro
Knappschaft Ost: 9.200 Euro
Beitragsbemessungsgrenze
West/Ost: 5.175 Euro
Versicherungspflichtgrenze
West/Ost: 69.300 Euro
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
West/Ost: 62.100 Euro
Bezugsgröße
Rechtskreis West: 3.535 Euro
Rechtskreis Ost: 3.465 Euro
Seit 1. Juli 2023 orientieren sich die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung an der jeweiligen Kinderanzahl der Beschäftigten. Die Elterneigenschaft und nun auch die Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder müssen die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber nachweisen, um vom Kinderlosenzuschlag befreit zu werden und die gestaffelten Beitragsentlastungen zu bekommen.
Bis zum 30. Juni 2025 können Arbeitgeber diesen Nachweis auch in vereinfachter Form akzeptieren. Er gilt dann durch eine einfache Mitteilung der notwendigen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern als erbracht und muss arbeitgeberseitig nicht weiter geprüft werden.
Die elektronische Ausfüllhilfe sv.net wurde im Oktober 2023 durch das neue Meldeportal ersetzt. Auch das neue Portal wird Arbeitgeber im Rahmen ihrer Pflicht zur elektronischen SV-Datenübermittlung helfen.
sv.net wird zunächst noch als Parallelverfahren laufen und am 29.2.2024 abgeschaltet. Auch im neuen Meldeportal werden nur System- und Logikprüfungen durchgeführt, aber keine Berechnungen. Die Registrierung und der Zugang erfolgen über steuerliche ELSTER-ID als zentrales Unternehmenskonto. Alternativ können Unternehmen Ihrem externen Lohnbüro oder Steuerberater einen Zugriff im SV-Meldeportal gewähren. Dann kann der externe Dienstleister für die Lohnbuchhaltung über einen zentralen Zugang digitale Meldungen und Bescheinigungen im Auftrag versenden.
Mit Beginn des kommenden Jahres sind alle Arbeitgeber verpflichtet, neben der bisherigen Unterbrechungsmeldung den Beginn und das Ende jeder Elternzeit an die zuständige Krankenkasse zu melden. Diese Meldepflicht gilt nur für Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Es gibt zwei zusätzliche Meldungen für betroffene Beschäftigte, zum Beginn und zum Ende der Elternzeit.
In der Meldung zum Beginn der Elternzeit (Abgabegrund 17) wird das Datum des Beginns der jeweiligen Elternzeit mitgeteilt. Zum vereinbarten Ende der Elternzeit werden keine Angaben gemacht, da die Dauer der Elternzeit in der Personalpraxis später häufig verlängert oder auch verkürzt wird.
Die Meldung zum Ende der Elternzeit (Abgabegrund 37) enthält sowohl das Datum des Beginns als auch des Endes der Elternzeit. Diese Meldung wird erst nach der tatsächlichen Beendigung der Elternzeit mit einer Frist von sechs Wochen erstellt.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden zumeist im Rahmen von Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge und sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung benötigt, spielen aber auch eine Rolle im Baugewerbe und einigen anderen Branchen. Die Bescheinigungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt, bei Bedarf auch von den Berufsgenossenschaften und dem Finanzamt.
Der digitale Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt ebenso wie die Rückmeldung entweder durch ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder durch das neue SV-Meldeportal.
Mit der Anforderung wird mitgeteilt, ob die Bescheinigung in Deutsch oder Englisch benötigt wird. Außerdem kann ein „Abo“ eingestellt werden, welches fortan automatisch vor dem Ablauf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eine neue übermittelt.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
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