BAG-Urteil

von Markus Matt

Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Teilzeitkräfte bei der Vergütung von Überstunden nicht benachteiligt werden dürfen. In der Vergangenheit war es in vielen Unternehmen üblich, Überstundenzuschläge erst ab der 41. Arbeitsstunde zu gewähren.

Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte

In dieser bisherigen Praxis wurden Teilzeitkräfte benachteiligt und erhielten z.B. bei einer 20-Stunden-Woche erst nach 20 zusätzlichen Stunden einen Anspruch auf Zuschläge. Dagegen erhielten Vollzeitkräfte ihre Zuschläge bereits ab der ersten Überstunde. Das Gericht hat diese Praxis als Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gewertet und entschieden, dass Unternehmen ihre Vergütungssysteme entsprechend anpassen müssen.

  • Folglich sind Sie als Arbeitgeber nun gehalten, bestehende Arbeitszeit- und Vergütungsmodelle zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, um Teilzeitkräfte bei Überstunden nicht schlechter zu stellen als Vollzeitbeschäftigte.
  • Eine rechtzeitige Schulung der HR-Abteilungen und eine klare Kommunikation mit den Mitarbeitern können helfen, Missverständnisse und mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
  • Zudem sollten Unternehmen zeitnah handeln, um Nachforderungen oder Schadenersatzansprüche betroffener Mitarbeiter zu verhindern.

Das Wichtigste in Kürze

Teilzeitkräfte haben ab der ersten Überstunde Anspruch auf Zuschläge, sofern Vollzeitkräfte diese ebenfalls erhalten. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Vergütungsmodelle entsprechend anzupassen, um gesetzliche Vorgaben einzuhalten und Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

 

Gehaltsabrechnungen

Die digitale Version genügt

Ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft Klarheit in Bezug auf die Bereitstellung von Gehaltsabrechnungen. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ihren Mitarbeitern die Gehaltsabrechnungen in Papierform auszuhändigen. Die digitale Bereitstellung über ein sicheres Online-Portal oder per E-Mail reicht aus, wenn die Arbeitnehmer jederzeit und ohne größere Hürden auf ihre Abrechnungen zugreifen können.

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Für Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Reduzierung des Verwaltungsaufwands. Druck- und Versandkosten entfallen, und die Lohnabrechnung kann schneller und effizienter bereitgestellt werden. Dennoch sollten Sie als Arbeitgeber alle Mitarbeiter mit der digitalen Lösung vertraut machen und evtl. auch in Erwägung ziehen, für weniger technikaffine Beschäftigte alternative Zugangswege oder Schulungen zur Nutzung der digitalen Abrechnungen anzubieten.

  • Die Digitalisierung der Gehaltsabrechnung stellt für viele Betriebe eine Erleichterung dar, entbindet aber nicht von der Einhaltung der Datenschutz- und Archivierungspflichten.
  • Die langfristige Verfügbarkeit der Dokumente muss gewährleistet sein, damit Arbeitnehmer ihre Abrechnungen bei Bedarf jederzeit abrufen können.

Das Wichtigste in Kürze

Nach einem aktuellen BAG-Urteil sind digitale Gehaltsabrechnungen rechtlich zulässig, wenn alle Mitarbeiter Zugang zu ihren Abrechnungen haben und die gesetzlichen Vorgaben zur Archivierung und Datensicherheit eingehalten werden.

 

Letzte Aktualisierung: von Markus Matt

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