Wachstumschancengesetz tritt in Kraft

von Markus Matt

Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Neue Gesetze für Arbeitgeber

Nach einem langwierigen Prozess wurde das Wachstumschancengesetz nun verabschiedet. Die finale Zustimmung des Bundesrates erfolgte Ende März. Der gefundene Kompromiss weicht jedoch von den ursprünglichen Plänen ab. Dieser Beitrag zeigt auf, welche steuerlichen Maßnahmen mit Blick auf die Entgeltabrechnung beschlossen wurden.

Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, werden die darin enthaltenen steuerlichen Änderungen zu einer Anpassung des Programmablaufplans für die Lohnsteuerberechnung führen. Damit wird es, rückwirkend ab Januar 2024, zu Korrekturen der Lohnbuchhaltung im Bereich des Lohnsteuerabzuges für Arbeitnehmer kommen.

Was wurde beschlossen?

Besteuerungsanteil der Renten

Ab dem Jahr 2023 wird der Besteuerungsanteil für neue Renteneintrittsjahrgänge nur noch um 0,5 % pro Jahr steigen, bisher war es 1,0 %. Diese Anpassung wird schrittweise umgesetzt, bis für den Renteneintrittsjahrgang 2058 ein Besteuerungsanteil von 100 % erreicht sein wird.

Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag wird rückwirkend ab 2023 jährlich nur noch um 0,4 % erhöht statt wie bisher um 0,8 %. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag jährlich um 19 Euro statt bisher 38 Euro reduziert.

Neue Gesetze Arbeitgeber

Versorgungsfreibetrag

Ab 2023 wird der Prozentwert für die Berechnung des Versorgungsfreibetrages schrittweise um 0,4 Prozentpunkte verringert, bisher galten 0,8. Der Höchstbetrag reduziert sich entsprechend um 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um 9 Euro pro Jahr.

Pauschale für Berufskraftfahrer

Die Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 8 auf 9 Euro pro Nacht erhöht.

Fünftelregelung

Die Berechnung der Fünftelregelung in der Lohnsteuerberechnung für Arbeitgeber wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 aufgehoben, kann aber weiterhin vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Ursprünglich war diese Änderung bereits für den Veranlagungszeitraum 2024 vorgesehen.

Beiträge für Gruppenunfallversicherung

Wenn Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung pauschal mit 20 Prozent versteuern, dürfen sie dies ab dem Kalenderjahr 2024 unabhängig von der Höhe der Beiträge tun, da die bisherige Höchstgrenze von 100 Euro entfällt.

Privatnutzung von Elektroautos (Firmenwagen)

Die steuerliche Begünstigung der Privatnutzung von Elektroautos wurde angepasst: Die Preisgrenze wurde von 60.000 auf 70.000 Euro erhöht, bei der Anwendung der 1-Prozent-Regelung wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises berücksichtigt. Diese Regelung gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Förderung von Hybridfahrzeugen

Die Förderung von Hybridfahrzeugen (Berücksichtigung der Hälfte des Bruttolistenpreises bei der 1-Prozent-Regelung) erfolgt aktuell nur, wenn das Fahrzeug mindestens 60 km elektrische Reichweite hat. Bei Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2025 müssen Hybridfahrzeuge mindestens eine elektrische Reichweite von 80 Kilometern haben, um in den Genuss der Förderung zu kommen.

 

Was wurde gestrichen?

Verpflegungspauschalen

Die geplante Erhöhung der Verpflegungspauschalen für Dienstreisen wurde gestrichen.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Der steuerliche Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt unverändert bei 110 Euro pro Teilnehmer und Veranstaltung und wird nicht, wie eigentlich geplant, auf 150 Euro erhöht.

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Höchstgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter zur sofortigen steuerlichen Abschreibung bleibt bei 800 Euro netto – ursprünglich sollte diese Grenze auf 1.000 Euro angepasst werden.

Letzte Aktualisierung: von Markus Matt

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