Eine A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass eine Person, die in Deutschland ihren festen Wohnsitz hat, auch dort ihre Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Das gilt auch für den Fall, dass sie vorübergehend in einem oder in mehreren anderen europäischen Ländern beruflich tätig ist.
Es handelt sich deshalb um ein wichtiges Dokument, das verhindern soll, dass Sozialversicherungsbeiträge mehrfach gezahlt werden. Normalerweise wird eine Person immer dort versicherungspflichtig, wo sie arbeitet. Diese Regelung lässt sich mit einer A1-Bescheinigung umgehen.
Die Bescheinigung ist für alle Personen, die vorübergehend in einem Mitgliedsstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum tätig sind, von zentraler Bedeutung. Dabei spielt die Art, der Umfang und der Status der beruflichen Tätigkeit keine Rolle.
Das heißt ganz konkret, dass sowohl Arbeitnehmer, als auch Beamte, Selbstständige oder Freiberufler eine A1-Bescheinigung brauchen. Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber und bei Beamten der Dienstherr für die Antragstellung zuständig. Selbstständige und Freiberufler beantragen die Bescheinigung für sich selbst.
Die Antragstellung erfolgt online, wobei sich die Zuständigkeit je nach Versicherungsstatus unterscheidet:
Personen, die in einer Krankenkasse gesetzlich, freiwillig oder familienversichert sind, stellen den Antrag bei ihrer Krankenkasse. Wer privat versichert und berufsständisch versorgt ist, wendet sich an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Für Personen, die privat versichert und nicht berufsständisch versorgt sind, ist die Rentenversicherung zuständig. Wenn eine Person in mehr als einem anderen Staat tätig wird, ist der GKV-Spitzenverband der richtige Ansprechpartner.
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, wie lange eine Person im europäischen Ausland tätig ist. Das bedeutet, dass die Bescheinigung auch bei kurzfristigen Einsätzen von wenigen Tagen bis wenigen Wochen notwendig ist.
Hier stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig vor dem Beginn der Tätigkeit vorliegt. Dann genügt der Nachweis über den elektronisch gestellten Antrag. Wurde er erfolgreich an die zuständige Stelle übermittelt, ist dieser Nachweis kein Problem, denn er wird automatisch erstellt. Sobald die Bescheinigung vorliegt, kann sie entsprechend nachgereicht werden.
Das digitale Meldeverfahren A1 wird über eine zertifizierte Lohn- und Gehaltsabrechnungssoftware (wie z.B. SBS Lohn plus, DATEV, edlohn usw.) durchgeführt. Sollte die Software das Meldewesen A1 nicht unterstützen, kann man auch die onlinebasierte Ausfüllhilfe sv.net nutzen.
Alternativ steht Arbeitgebern auch ein kostenpflichtiger Meldeservice für A1-Bescheinigungen zur Verfügung.
Die A1-Bescheinigung wird in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union benötigt. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahme. Des Weiteren ist sie auch in den Staaten notwendig, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Das trifft auf die Schweiz, auf Island, Liechtenstein, Norwegen und Großbritannien zu.
In jedem Falle ist es sehr wichtig, im Vorfeld eines beruflichen Einsatzes im europäischen Ausland alle Vorschriften zu kennen. Das betrifft nicht nur die Gültigkeit und die Erfordernis der A1-Bescheinigung, sondern auch länderspezifische Bestimmungen, die Arbeitnehmer, Selbstständige oder Beamte ebenfalls beachten müssen.
Auf der offiziellen Webseite der Deutschen Rentenversicherung finden Sie ausführliche Informationen unter dem Punkt "A1 – Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Mitarbeiter der EU-Mitgliedstaaten, dem EWR sowie der Schweiz und dem UK". Diese erreichen Sie auch direkt unter a1-bescheinigung.de.
Die Begrifflichkeiten Entsendung, Einstrahlung und Ausstrahlung treten in Zusammenhang mit einer Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer oder Tätigkeiten im Ausland auf. Eine kurze Erklärung finden Sie in unserem Artikel Tätigkeit im Ausland / Grenzgänger.