Zudem, und das ist äußerst wichtig, darf keine Berufsmäßigkeit vorliegen. Das heißt, die Beschäftigung darf nicht ausgeübt werden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Somit ist der Personenkreis, der überhaupt für eine kurzfristige Beschäftigung in Frage kommt, begrenzt.
Es ist beispielsweise nicht von einer Berufsmäßigkeit auszugehen, wenn eine kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, da anzunehmen ist, dass die Hauptbeschäftigung den Lebensunterhalt sichert und die kurzfristige Beschäftigung nur eine "Zugabe“ von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung darstellt.
Auch bei Studenten oder Schülern, die neben ihrem Studium bzw. Schulbesuch einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, wird grundsätzlich nicht von einer Berufsmäßigkeit ausgegangen, da das Hauptaugenmerk hier auf dem Studium bzw. auf der Schulbildung liegt.
Dies gilt auch für ehemalige Schüler, die nachweislich die Absicht haben, ein Studium aufzunehmen. Auch sie können in der Zwischenzeit eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, ohne als berufsmäßig zu gelten.
Berufsmäßigkeit muss jedoch beispielsweise angenommen werden, wenn eine kurzfristige Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgenommen wird, da hier davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit einen Anteil zum Lebensunterhalt beisteuern soll.
Auch wenn ein Arbeitsuchender nur beim Arbeitsamt gemeldet ist, ohne Leistungen zu beziehen, ist bei der parallelen Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich von Berufsmäßigkeit auszugehen.
Gleiches gilt für Schulabgänger, die arbeits- bzw. ausbildungssuchend sind.
Selbst Arbeitnehmer, die eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben und während ihres unbezahlten Urlaubs eine kurzfristige Beschäftigung wahrnehmen wollen, werden grundsätzlich als "berufsmäßig" angesehen, da auch hier davon ausgegangen wird, dass die kurzfristige Beschäftigung für diese Zeit den Lebensunterhalt sichern soll.
Wenn eine Berufsmäßigkeit vorliegt, darf der Arbeitnehmer nicht nach den Merkmalen einer kurzfristigen Beschäftigung abgerechnet werden, sondern nur als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (ggf. Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung) oder, bei Einhaltung der Entgeltgrenze von maximal 450,00 EUR pro Monat, als normaler geringfügig Beschäftigter (Minijob).
Wie Sie merken, sind die Vorgaben hier sehr streng. Dies hat auch einen guten Grund. Denn wenn alle Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, kann der betroffene Arbeitnehmer komplett sozialversicherungsfrei abgerechnet werden und zwar unabhängig davon, wie viel er verdient.
Diese Sozialversicherungsfreiheit gilt dann nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für den Arbeitgeber.
Somit ist in solchen Fällen also mit der Beitragsgruppe 0000 abzurechnen. Dies erscheint nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern natürlich auch für den Arbeitgeber äußerst attraktiv.
In der Praxis ist das Thema kurzfristige Beschäftigung recht heikel. Denn wie Sie sich sicher vorstellen können, ist das Interesse seitens der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, von dieser Regelung Gebrauch zu machen, recht hoch, da die Kosten für solche Arbeitskräfte bzw. die Abgaben sehr gering sind.
Der Gesetzgeber hingegen achtet penibel darauf, dass solche Beschäftigungsverhältnisse nur bestehen können, wenn wirklich alle Voraussetzungen zu 100 % erfüllt sind, da er natürlich nicht möchte, dass ihm Sozialversicherungsbeiträge unrechtmäßig verloren gehen.
Demzufolge sind kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer bei Betriebsprüfern "sehr beliebt" und werden gründlich auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft.
Wurden bei der Beurteilung zur Einstufung von kurzfristigen Beschäftigungen durch den Arbeitgeber oder den Lohnabrechner Fehler gemacht, kann dies zu hohen Nachzahlungen von Sozialbeiträgen führen. Es ist hier also wichtig, genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung gegeben sind.
Deshalb ist auch hier eine Checkliste für Aushilfen, die Sie bereits im Kapitel Geringfügig beschäftigte Aushilfen (Minijobs) kennengelernt haben, gesetzlich vorgeschrieben.
Diese ist vom Arbeitnehmer auszufüllen, zu unterschreiben und anschließend beim Arbeitgeber abzugeben.
Sie zeigt beispielsweise das Bestehen anderer geringfügiger oder sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen an oder ob ein Arbeitnehmer beispielsweise beim Arbeitsamt gemeldet ist. Der Arbeitnehmer kann hier für bewusste Falschangaben haftbar gemacht werden.