Eine kurzfristige Beschäftigung wird grundsätzlich über die individuellen Steuermerkmale des Arbeitnehmers, also über seine Steuerklasse, abgerechnet.
Nutzt er diese bereits für ein anderes Beschäftigungsverhältnis, muss die kurzfristige Beschäftigung dann grundsätzlich mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden.