In steuerlicher Hinsicht unterliegen Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigte ohne besondere Merkmale grundsätzlich der Besteuerung nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen. Das bedeutet, dass die Höhe der Lohnsteuer von der jeweiligen Steuerklasse des Arbeitnehmers abhängen. Weiterhin spielen hauptsächlich auch Kinderfreibeträge und die Konfession (Kirchenzugehörigkeit) eine Rolle für die Höhe der Abgaben.
Über sogenannte Lohnsteuertabellen können diese Abgaben ermittelt werden. Ein entsprechendes Lohnabrechnungsprogramm errechnet diese jedoch automatisch.
Die individuellen Steuerdaten (Steuerklasse etc.) können immer nur für eine Beschäftigung verwendet werden. Übt der Arbeitnehmer weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern aus (sogenannte Mehrfachbeschäftigung) und soll dort ebenfalls über eine Steuerklasse abgerechnet werden, bleibt dafür nur die Abrechnung über die Steuerklasse 6. Die weiteren Beschäftigungen bezeichnet man dann auch als Nebenbeschäftigungen.