Eine kurzfristige Beschäftigung unterliegt nach den allgemeinen Vorschriften immer der Lohnsteuerpflicht. Somit wird sie nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Mitarbeiters abgerechnet.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, die kurzfristige Beschäftigung mit 25 % Pauschalsteuer abzurechnen.
Die Voraussetzungen dafür lauten wie folgt:
Erst wenn diese drei Voraussetzungen zu 100 % erfüllt sind, kann der kurzfristig Beschäftigte mit 25 % Pauschalsteuer abgerechnet werden.
Wird der Einsatz einer Aushilfskraft zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich und übersteigt der Beschäftigte nur deshalb den Arbeitslohn pro Tag, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer ebenfalls mit 25 % pauschal erheben.