d) Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Eine kurzfristige Beschäftigung ist unter der Personengruppe 110 verschlüsselt. Wie bereits erwähnt, ist sie unter der Voraussetzung der Erfüllung aller Bedingungen komplett sozialversicherungsfrei für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, unabhängig von der Höhe des Verdienstes.

So kann ein kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer also beispielsweise 2000,00 EUR brutto verdienen und hat, bis auf die individuellen Steuerabgaben, keine weiteren Abzüge.

Der Arbeitgeber hätte in diesem Fall ebenfalls keine weiteren Kosten zu tragen, außer die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage, da diese auch für kurzfristig Beschäftigte zu erbringen sind.

Eine besondere Regelung gilt hier für kurzfristig Beschäftigte, die von vornherein auf einen Arbeitszeitraum von nicht länger als 4 Wochen befristet sind. Für solche Arbeitnehmer muss keine U1-Umlage erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis von vornherein länger befristet war und aus anderen Gründen vor Ablauf von 4 Wochen beendet wird.

Kurzfristig Beschäftigte sind genau wie "normale" geringfügig Beschäftigte (Minijob), grundsätzlich über die Bundesknappschaft (Minijobzentrale) abzurechnen.

Somit ist auch hier die Höhe der Umlagesätze für alle Arbeitgeber gleich.

Umlagesätze U1 und U2 sowie Insolvenzgeld (Stand 2023):

 U1 Beispiel: 1,1 % (kassenindividuell)
 U2 Beispiel: 0,24 % (kassenindividuell)
 Insolvenzgeld 0,06 %
 Gesamt 1,4 %

 

Nachdem wir nun einen grundsätzlichen Einblick gewonnen haben, möchten wir auf die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung und auf deren Auslegung in der Praxis genauer eingehen.

Das Thema Berufsmäßigkeit wurde Ihnen bereits mittels Beispielen verdeutlicht. Wir möchten nun auf die zeitlichen Begrenzungen eingehen.