Die Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigten ohne besondere Merkmale sind der Personengruppe 101 (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale) zugeordnet.
Sie sind oftmals voll sozialversicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen (Beitragsgruppe 1111). Natürlich können sich hier jedoch, hinsichtlich einzelner Sozialversicherungszweige, Besonderheiten ergeben, die zu einer Veränderung der Beitragsgruppe führen. Auch dann kann es sich aber dennoch um Arbeitnehmer ohne besondere Merkmale handeln.
Für solche Arbeitnehmer muss grundsätzlich mindestens volle Versicherungspflicht hinsichtlich der Renten- oder der Arbeitslosenversicherung bestehen (Kennziffer 1).
Dies bedeutet zusammengefasst, dass Arbeitnehmer ohne besondere Merkmale häufig in allen vier Sozialversicherungszweigen voll sozialversicherungspflichtig sind oder aber, zumindest hinsichtlich der Renten- oder Arbeitslosenversicherung, insofern andere Umstände nicht die Einstufung in eine andere Personengruppe als 101 notwendig machen.