Wir wollen nun auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Aushilfen eingehen.
Dass diese Arbeitnehmer der Personengruppe 109 angehören, wissen Sie bereits. Aber auch bezüglich der Beitragsgruppe gibt es Besonderheiten im Vergleich zu einem Beschäftigten ohne besondere Merkmale.
Aushilfen haben meist die Beitragsgruppen 6100 oder 6500. Wie Sie sehen, weichen diese beiden Gruppen lediglich hinsichtlich der Rentenversicherung (2. Stelle) ab.
Beleuchten wir aber vorerst die anderen drei Sozialversicherungszweige, die jeweils gleich sind.
Die Ziffer 6, hinsichtlich der Krankenversicherung (1. Stelle), bedeutet, dass der Arbeitgeber die Beiträge hierzu alleine trägt. Die Besonderheit ist hier, dass der Arbeitgeber einen sogenannten pauschalen Beitrag in Höhe von 13 % entrichten muss.
Bezüglich der Arbeitslosen- (3. Stelle) und Pflegeversicherung (4. Stelle), beide sind jeweils mit der Ziffer 0 geschlüsselt, fallen weder für die Arbeitnehmer, noch für den Arbeitgeber Beiträge an.
Eine weitere Besonderheit gibt es bezüglich der Rentenversicherung. Seit 2013 müssen Aushilfen bei Aufnahme eines Minijobs grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge entrichten.
Die Besonderheit liegt hier darin, dass die Aufteilung dieser Beiträge nicht wie bei einem normalen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hälftig auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt ist (Hälfte des kompletten Beitrags zur KV), sondern dass der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten hier einen sogenannten pauschalen Beitrag in Höhe von 15 % trägt, während der Arbeitnehmer nur den restlichen Beitrag von 3,6 % (Rest zum vollen aktuellen RV-Beitrag) übernimmt.
Somit werden insgesamt auch hier die üblichen 18,6 % Rentenversicherungsbeitrag abgeführt, lediglich die Verteilung ist eine andere. Diese Verfahrensweise trifft bei Minijobs für das Kennzeichen 1 hinsichtlich der Rentenversicherung (2. Stelle) zu, also somit für die Beitragsgruppe 6100.
Bei Ausübung eines Minijobs hat der Arbeitnehmer jedoch ebenfalls seit 2013 die Möglichkeit, durch eine schriftliche Beantragung, auf diesen Eigenanteil von 3,6 % zur Rentenversicherung, zu verzichten. Er kann, mit anderen Worten, die Rentenversicherungsfreiheit beantragen.
Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer dann seinen Anteil in Höhe von 3,6 % nicht mehr zahlen muss. Somit zahlt dann also ausschließlich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 %.
Für diesen beschriebenen Fall ist das Kennzeichen hinsichtlich der Rentenversicherung (2. Stelle) die Ziffer 5, womit die Beitragsgruppe für einen solchen Arbeitnehmer 6500 lauten würde.
Für Aushilfen gibt es also grundsätzlich die Beitragsgruppe 6100 mit einem zu tragenden Eigenanteil in die Rentenversicherung für den Arbeitnehmer und die Beitragsgruppe 6500, in welcher der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungsfreiheit Gebrauch macht.
Jeder Arbeitnehmer, der ab 2013 eine geringfügige Beschäftigung dieser Art aufnimmt, wird zuerst grundsätzlich in die Beitragsgruppe 6100 eingestuft. Erst auf einen schriftlichen Antrag hin kann sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und erhält somit die Beitragsgruppe 6500.
Wie wirkt sich dies nun konkret auf die Lohnabrechnung aus?
Wir haben Ihnen weiter oben bereits erklärt, dass es für Aushilfen bestimmte Begrenzungen gibt. So dürfen Sie maximal 450,00 EUR (siehe Übersicht Rechengrößen) monatlich verdienen, es sei denn, es greifen die beschriebenen Ausnahmeregelungen, deren Gültigkeit jedoch vom Betriebsprüfer später streng geprüft werden.
Warum es diese Bestimmungen gibt, ist Ihnen im Verlauf unserer Ausführungen sicher klar geworden. Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, haben in vielen Fällen keine oder nur sehr geringe Steuer- und Sozialversicherungsabgaben zu zahlen. Dies führt dazu, dass der Bruttoverdienst von Aushilfen oftmals auch mit deren Nettoverdienst gleichgesetzt werden kann.
Schauen wir uns die grundsätzlichen Abgaben noch einmal an:
Pauschalsteuer (2 %) | Trägt meist der Arbeitgeber (außer bei Abwälzung) | |
Krankenversicherung (13 %) | Trägt der Arbeitgeber | |
Rentenversicherung (15 %) | Trägt der Arbeitgeber Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er einen Eigenbetrag von 3,6 % tragen will, der dann vom Bruttoentgelt einbehalten wird. |
Somit kommen wir in den meisten Fällen auf einen Arbeitgeberanteil von 30 % (2 % + 13 % + 15 %), der Arbeitnehmer trägt hingegen maximal 3,6 % Eigenanteil zur Rentenversicherung, außer er verzichtet darauf. Diese Entscheidung trifft er nach eigenem Ermessen, je nachdem ob er mehr für seine Rente tun möchte oder nicht.
Zu den 30 % pauschalen Arbeitgeberanteilen kommen noch die typischen Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage, die ebenfalls an die Krankenkassen abgeführt werden müssen.
Diesbezüglich gibt es für geringfügig Beschäftigte eine Vereinfachung:
Alle geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer sind grundsätzlich über die Bundesknappschaft (Minijobzentrale) zu melden. Das bedeutet, dass geringfügig beschäftigte Aushilfen nicht über eine individuelle Krankenkasse abgerechnet werden, sondern immer über die genannte Bundesknappschaft (Minijobzentrale).
Demnach sind auch die zu zahlenden Umlagen für Aushilfen immer gleich, da hier nur die Umlagesätze der Bundesknappschaft (Minijobzentrale) anzuwenden sind. Sie werden, wie Sie ebenfalls schon wissen, vom Arbeitgeber abgeführt.
Die Werte der Umlagesätze für die Bundesknappschaft (Minijobzentrale) lauten (Stand 2024):
U1 | kassenindividuell, Beispiel: 1,1 % |
U2 | kassenindividuell, Beispiel: 0,24 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 % |
Es kommen also zu den 30 % Pauschalabgaben für den Arbeitgeber in diesem Beispiel noch 1,4 % Umlagen hinzu.
Somit kostet den Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung der beschriebenen Art in aller Regel 31,4 %, berechnet auf den Bruttoverdienst des Arbeitnehmers.
Die gesamten Beiträge, auch die Pauschalsteuer und eventuelle Arbeitnehmerabgaben (z.B. die 3,6 % Eigenanteil zur Rentenversicherung), laufen über die Bundesknappschaft Minijobzentrale und werden auch dorthin abgeführt.
Bevor wir uns nun zwei Musterlohnscheine zum Thema anschauen wollen, möchten wir nochmals herausheben, dass grundsätzlich alle geringfügig Beschäftigten über die Bundesknappschaft (Minijobzentrale) abgerechnet werden und den näheren Hintergrund dazu erläutern:
Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer übt eine voll sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und wird dort, so wie Sie es bereits kennen, als Beschäftigter ohne besondere Merkmale mit der Beitragsgruppe 1111 und über die Personengruppe 101 abgerechnet. Lassen wir diesen Arbeitnehmer beispielsweise bei der Krankenkasse AOK Sachsen-Anhalt krankenversichert sein.
Nebenbei ist er bei einem anderen Arbeitgeber als Aushilfe angestellt. Hier spielt die gesetzliche Krankenkasse (AOK Sachsen-Anhalt) keine Rolle, da der Arbeitnehmer als Aushilfe, wie erwähnt, über die Bundesknappschaft (Minijobzentrale) abgerechnet werden muss. Dies ist auch deshalb so, weil durch die Ausübung eines Minijobs allein kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht.
Der Arbeitnehmer ist hier im Beispiel über seine Hauptbeschäftigung gesetzlich in der AOK Sachsen-Anhalt krankenversichert. Von dieser Krankenkasse erhält er auch seine Gesundheitskarte, die er bei einem Arztbesuch zur Behandlung vorlegen muss.
Über die Bundesknappschaft (Minijobzentrale) ist dies allerdings nicht möglich. Sie verwaltet ausschließlich die Beiträge der geringfügig Beschäftigten und leistet beispielsweise Erstattungszahlungen an den Arbeitgeber, wenn beschäftigte Aushilfen wegen Krankheit ausfallen (hierfür wird schließlich die U1-Umlage vom Arbeitgeber abgeführt). Ein "klassischer", gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht über die Bundesknappschaft (Minijobzentrale) jedoch nicht.
Dies hat auch zur Folge, dass Arbeitnehmer, die beispielsweise ausschließlich einen Minijob ausüben und keine weitere versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, anderweitig gesetzlich krankenversichert werden müssen. Dies kann z.B. über die sogenannte Familienversicherung (kostenlose Krankenversicherung z.B. über ein Elternteil, die jedoch an bestimmte Bedingungen und Altersgrenzen geknüpft ist) funktionieren, wenn hierauf ein Anspruch besteht oder beispielsweise auch, wenn Leistungen vom Arbeitsamt bezogen werden (dann ist man über den Leistungsbezug krankenversichert).
Kommen diese oder ähnliche Möglichkeiten nicht in Frage, muss der Arbeitnehmer sich selber um einen Krankenversicherungsschutz kümmern. Er muss sich dann beispielsweise freiwillig krankenversichern und monatlich hierfür einen bestimmten Betrag, an die Krankenkasse seiner Wahl, aus eigener Tasche bezahlen. Über die Höhe der anfallenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung informiert die gewählte Krankenkasse, nach Abschluss der Versicherung, in einem separaten Schreiben.
In der Praxis besteht, sowohl bei Arbeitgebern, als auch bei betroffenen Arbeitnehmern, gelegentlich der Irrglaube, Arbeitnehmer wären über die Bundesknappschaft (Minijobzentrale), im Zuge ihres Beschäftigungsverhältnisses als Aushilfe, ganz normal gesetzlich krankenversichert. Dieser Irrglaube besteht vermutlich auch deshalb, weil man sich im Zuge einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tatsächlich auch normal über die Bundesknappschaft gesetzlich krankenversichern kann.
Die Bundesknappschaft gliedert sich in mehrere sogenannte Einzugsstellen auf, die unterschiedliche Aufgabenbereiche erfüllen.
Einerseits die Einzugsstelle, die sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, unter Vereinnahmung der üblichen Beitragssätze (z.B. laut Beitragsgruppe 1111), gesetzlich krankenversichert. Andererseits die Einzugsstelle, die ausschließlich für die geringfügig Beschäftigten zuständig ist (z.B. Beitragsgruppe 6500 oder 6100).
Hier sollten Sie unbedingt trennen. Im Prinzip haben diese beiden Einzugsstellen, trotz ähnlicher Bezeichnungen, wenig gemeinsam. Unterscheiden Sie also stets zwischen Bundesknappschaft und Bundesknappschaft (Minijobzentrale).