Eine kurzfristige Beschäftigung darf innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate (90 Kalendertage) bzw. 70 Arbeitstage begrenzt sein. Diese Begrenzung muss bereits im Voraus feststehen oder aufgrund der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit gegeben sein.
"Im Voraus" bedeutet, dass bei Beschäftigungsaufnahme nicht schon davon ausgegangen werden darf, dass der Arbeitnehmer die angegebenen Zeitgrenzen überschreitet oder das Beschäftigungsverhältnis anschließend verlängert bzw. regelmäßig ausgeübt werden soll.
Dies würde dazu führen, dass die Beschäftigung voll sozialversicherungspflichtig abzurechnen wäre bzw. bei Einhaltung der Minijobgrenze (520 EUR im Monat), wie eine "normale" geringfügige Beschäftigung (Minijob) abgerechnet werden müsste. Dies kann auch rückwirkend nötig werden, wenn in der Sozialversicherungsprüfung beispielsweise festgestellt wird, dass die Zeitgrenzen im Nachhinein, z.B. durch eine Verlängerung der Beschäftigung, überschritten wurden.
"Aufgrund der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit" bedeutet, dass eine zeitliche Begrenzung schon durch die Art der Beschäftigung gegeben sein kann.
Dies trifft zum Beispiel zu, wenn jemand eine kurzfristige Beschäftigung auf einem Weihnachtsmarkt ausübt. Hier ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung an sich schon nur auf die Weihnachtszeit begrenzt sein kann. Ein weiteres Beispiel hierfür ist ein Ferienjob. Auch dieser ist zeitlich im Voraus grundsätzlich auf die Ferienzeit begrenzt.
Schauen wir uns nun an, wie die Aussage "der Arbeitnehmer darf seine Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage ausüben", in der Praxis umzusetzen ist.
Beispiel 1:
Ein Arbeitgeber stellt in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eine Bürokraft als kurzfristig Beschäftigte ein. Die Arbeitnehmerin übt die Tätigkeit insgesamt an 64 Arbeitstagen aus. Es liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor.
Wichtig ist hier, dass bei festen, regelmäßigen Wochentagen auch Krankheits- und Feiertage zählen, also Tage, an den der Arbeitnehmer eigentlich gearbeitet hätte.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer nimmt eine kurzfristige Beschäftigung auf. Sie ist befristet vom 01.03. bis 31.07.2022. Der Arbeitnehmer arbeitet unregelmäßig, je nach Bedarf.
Auch hier gilt der Zeitraum von 70 Arbeitstagen. Das sind die Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet bzw. auch die Tage, an denen er normalerweise gearbeitet hätte (Krankheitstage, Feiertage).
Nehmen wir an, der Arbeitnehmer hätte innerhalb der Befristung 36 Tage tatsächlich gearbeitet und konnte an 2 Tagen seine Arbeit wegen Krankheit nicht aufnehmen. Zudem musste in einem Fall die geplante Arbeit wegen Feiertag ruhen.
Somit kommt der Arbeitnehmer auf insgesamt 39 Arbeitstage. Die Grenze wurde eingehalten.
Wie bei der "normalen", geringfügigen Beschäftigung (Minijob) auch, müssen mehrere kurzfristige Beschäftigungen, die gleichzeitig nebeneinander bestehen, zusammengerechnet werden. Da hier nicht der Verdienst, sondern die zeitliche Begrenzung maßgeblich ist, werden hier nur die Beschäftigungszeiten zusammengerechnet.
Kann ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit einen geplanten Arbeitstag nicht ausüben, zählt dieser trotzdem in die 70-Arbeitstage-Regelung hinein. Schließlich sind kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer auch U1-umlagepflichtig, insofern sie nicht von vornherein auf nicht mehr als 4 Wochen befristet sind.
Somit erhält der U1-umlagepflichtige Arbeitgeber für kurzfristig Beschäftigte in den meisten Fällen bei Krankheit eine Erstattung von der Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale).
Nicht anders verhält es sich bei Feiertagen. Feiertage, an denen regulär hätte gearbeitet werden müssen, sind mit dem Entgelt zu vergüten, das dem Arbeitnehmer an diesem Tag normalerweise zugestanden hätte.